- GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese AGB gilt so weit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Es gelten – auch für zukünftige Verträge – ausschließlich diese. Fremde Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer diesen nicht widersprochen hat oder in Zukunft nicht widersprechen sollte.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
- VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung hierfür eine schriftliche Auftrags- bestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
2.2 Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.3 Falls Import- und Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss der Käufer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
- PREISE
3.1 Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise und wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
3.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
3.3 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf, solange der ursprüngliche unverbindliche Kostenvoranschlag um nicht mehr als ein Drittel überschritten wird .
3.4 Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diesem vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.
- LIEFERUNG UND LIEFERFRIST
4.1 Wird der Verkäufer an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei sich oder bei Vor- lieferanten, die für den Verkäufer nachweislich von erheblichem Einfluss sind sowie bei unvorhersehbaren Ereignissen, durch Ausschusswerden eines wesentlichen Arbeitsstückes, im Falle höherer Gewalt oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.2 In Fällen, in denen der Verkäufer den Verzug zumindest grob fahrlässig verschuldet hat, ist der Verkäufer zum Ersatz des durch den Verzug verursachten Schadens verpflichtet, wobei die Haftung des Verkäufers der Höhe nach derart begrenzt ist, dass für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5%, insgesamt höchstens 3 %, der Fakturensumme an Schadenersatz geleistet werden.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
4.4 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen und die Ware in Rechnung stellen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
4.5 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung und Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste, und die nicht in den empfangenen Leistungen enthalten ist, Erstattung zu verlangen.
4.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
- GEFAHRENÜBERGANG UND ABNAHME
5.1 Falls nicht anders vereinbart, geht die Gefahr bei Übergabe an den ersten Transporteur über.
5.2 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.
- ZAHLUNG
6.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
6.2 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages bestehen und wahlweise a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) ab Fälligkeit zumindest Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern er nicht darrüberhinausgehende Kosten nachweist, e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, fertige bzw. angearbeitete Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
6.3 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen, über die ursprüng- liche Abschlusssumme hinaus, entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungs- bedingungen.
6.4 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine Wechselzahlung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers im Einzelfall.
6.5 Eingeräumte Rabatte sind mit Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
6.6 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- bzw. zu verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Der Käufer verpflichtet sich, an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreis- forderung seine Forderungen aus der Weiterbehandlung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.7 Der Käufer verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit dem Verkäufer die Mahn- und Inkassospesen eines Inkasso- büros und allenfalls Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
- GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
7.1 Gewähr wird für solche Mängel geleistet, von denen der Käufer nachweist, dass sie bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestanden haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, so weit nicht für einzelne Liefer- gegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für die Liefer- und Leistungs- gegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Der Lauf der Gewähr- leistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, spätestens jedoch mit Abschluss der Installation.
7.2 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hiefür werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
7.3 Dem Verkäufer obliegt die Wahl, den Austausch mangelhafter Waren bzw Teile oder Verbesserung vorzunehmen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Verkäufer kann zwecks Nachbesserung oder Ersatz die Übersendung der mangelhaften Waren oder Teile verlangen. Kosten und Gefahr des Transportes trägt der Käufer.
7.5 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
7.6 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Um änderungen oder Umbauten benützter sowie fremder Waren, sowie bei Lieferung gebrauchter Waren über nimmt der Verkäufer keine Gewähr. Bei Durchführung einer Reparatur oder Inbetriebnahme übernehmen wir ausdrücklich keine Gewährleistung oder Haftung für: • das Funktionieren des Gesamtsystems, in welchem die reparierte Komponente eingebaut war oder wird • die richtige Dimensionierung des Gesamtsystems und Anwendung der reparierten Komponente im Gesamtsystem
7.7 Der Verkäufer haftet für vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte und verschuldete Personen schäden. Für andere von ihm (seinen Erfüllungsgehilfen) verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn vom Käufer zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Höhe nach ist die Haftung des Verkäufers für jegliche Schäden, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen- steht, insgesamt mit der Versicherungsdeckung des Verkäufers begrenzt. Die in 4.2 vorgesehene Haftungsbegrenzung bleibt unberührt.
7.8 Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, mittelbaren Schaden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sowie der Ersatz von Sachschäden, die aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren, sowie für Produkthaftungsansprüche, die aus an deren Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.
7.9 Nach dem Ablauf von 2 Jahren ab Lieferung können Schadenersatzansprüche unabhängig davon, ob ein Schaden bereits erkennbar ist, nur mehr geltend gemacht werden, sofern zwingende gesetzliche Regelungen dies vorschreiben.
- RÜCKTRITT VOM VERTRAG
8.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, und der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
8.2 Außer im Fall des Punktes 6.2.e) ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Kreditversicherung des Verkäufers das Kreditlimit des Käufers herabsetzt d) wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der in Punkt 4.1 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate beträgt.
8.3 Der Rücktritt des Verkäufers kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
8.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Ausgleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist gegen Kostenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
8.5 Unbeschadet Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, so weit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht indessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
- GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT
9.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
9.2 Ausführungsunterlagen, wie z. B. Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster- kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn eine Bestellung anderweitig erteilt wird.
- GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, ALLGEMEINES
10.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes Gericht anrufen.
10.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
10.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungs- gemäß an einem anderen Ort erfolgte.
10.4 Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.5 Der Vertrag geht auf allfällige Rechtsnachfolger der Vertragspartner bzw auf einen allfälligen Erwerber des gesamten Unternehmens des jeweiligen Vertragspartners gemäß hiermit erteilter Vorwegzustimmung über. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag auf einen allfälligen Rechtsnachfolger bzw. Erwerber des Unternehmens zu überbinden. Derartige Änderungen oder auch Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an einem Vertragspartner berühren den Vertrag in keiner Weise.
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